Hochhinaus für das statusrechtliche Amt:
Zum Vorsprung durch eine höherwertige Tätigkeit oder die Eignung für einen höherwertigen Dienstposten im Prozess der Beurteilung, einer Stellenausschreibung oder Beförderungsentscheidung – Ein Dissens zur Regelbeurteilung?

Caroline Caspari

Weicht die (analytische) Bewertung eines Dienstpostens, das sog. Amt im konkret-funktionellen Sinne, positiv vom eigenen statusrechtlichen Amt ab, weckt die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit ebenso wie das Erlangen der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten aus individueller Sicht den Wunsch nach einer Beförderung oder zumindest nach einer besseren Beurteilung. Zudem sorgen, ungeachtet der Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, in der Tiefe der praktischen Anwendung die beamtenrechtlichen Kollektivaspekte im Gebrauch der klassischen Listen zur Reihung immer noch für Zündstoff. Anhand eines Beispiels ist – zwischen dem unstrittigen Bewerberverfahrensanspruch und der zu wahrenden Chancengleichheit, dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, vor allem aber den elementaren Regelungen der Bestenauslese sowie jenen, die das Organisationsermessen der Behörde disponieren– aufzuzeigen, warum ein gedankenloser Rückgriff auf eine stichtagsbezogene Regelbeurteilung in Auswahlverfahren juristische Brisanz entfalten kann und warum im Verständnis für deren richtigen Einsatz Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können. Ein sachgerechtes Anwenden insbesondere in Masseverfahren, die festlegen, wer eine Ernennung erhält, verhindert nicht nur das selbstverständlich verbotene „Schubsen“ und „Schieben“, sondern bewirkt durch die sich lohnende Leistung des Einzelnen eine effektive Aufgabenerfüllung im Sinne der Verfassungsgrundsätze.