Wenn der Boden sich verschiebt und die Neubewertung eines Dienstpostens durch sachliche (analytische) Verfahren zur Herab- oder Heraufstufung der dazugehörigen Besoldungsgruppe führt

Caroline Caspari

Ändert sich die Bewertung eines Dienstpostens und folgt hieraus eine neue Besoldungsgruppe im Sinne des § 18 BBesG, ergeben sich viele Fragen für den jeweiligen Amtsinhaber, sofern sein eigenes statusrechtliches Amt im Widerspruch zu dem im methodischen Einordnungsprozess gefundenen Ergebnis steht. Einer der zentralen und drängendsten Gesichtspunkte einer Höherstufung lautet: Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen hat ein geführtes Auswahlverfahren Bestand? Wann bedarf es einer nochmaligen Stellenausschreibung? Welche Konsequenzen resultieren aus der modifizierten Einschätzung des Dienstpostens hinsichtlich gefertigter Beurteilungen sowie möglicher Beförderungen? Die individuellen Interessen des Betroffenen treffen auf jene des kollektiven Personalkörpers. Im systematisierenden Versuch der Rechtsfolgen sind anhand von Praxisbeispielen die Herab und Heraufstufung des Dienstposten zu unterscheiden, um die für eine gerichtsfeste Entscheidung relevanten Argumente zu finden; gleichzeitig bedarf es einer klaren Differenzierung zwischen dem Fall des konstitutiven und damit qualitativen Wandels der Aufgabensilhouette (Neugestaltungsfall) und der richtigstellenden bzw. fehlerkorrigieren den Praxiskonstellation (Korrekturfall), d. h. einer nachträglichen Berichtigung der Wertigkeit eines bisher fälschlich eingestuften Dienstpostens.