Die Besetzung von Spitzenämtern in der Justiz ist in Deutschland ausschließlich dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, folgt aber in der Wahrnehmung der interessierten Öffentlichkeit, den politisch hierzu ausgetragenen Kontroversen und als Ergebnis einer kritischen verwaltungsgerichtlichen Begleitung zunehmend Eigengesetzlichkeiten abseits des rechtsstaatlichen Weges. Die aktuellen Begleitumstände der Besetzung des Präsidentenamtes des OVG Münster haben nicht nur einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss im nordrheinwestfälischen Landtag ins Leben gerufen, sondern grundsätzlich Veranlassung gegeben, im Rahmen einer Anhörung des Rechtsausschusses über neue Wege zur Besetzung derartiger Spitzenämter nachzudenken. Der Beitrag spiegelt die erbetene Stellungnahme des Verfassers hierzu wider und möchte zugleich damit Denkimpulse für eine breit angelegte rechtliche und gesellschaftspolitische Diskussion setzen.