Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Rahmenbedingungen für die disziplinare Ahndung bei Überzahlungen von Bezügen und sonstigen amtsbezogenen Leistungen bundeseinheitlich kanalisiert. Die heterogene Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichte ist vom Gericht mit Augenmaß und den Erfordernissen der praktischen Handhabbarkeit folgend entschieden worden. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zählt es nach Erkenntnis des Gerichts zu den Dienstpflichten der Beamtinnen und Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zwei Voraussetzungen müssen für eine Ahndung jedoch gegeben sein: Einerseits sei die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung nur bei Vorsatz zu bejahen; andererseits könne eine Erkundigungspflicht nur dann vorliegen, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft sei, wobei regelmäßig eine Abweichung von 20 % vorliegen müsse.