„Schmähkritik“ und Lehrauftrag?
Zur Reichweite des Mäßigungsgebots in einem öffentlichen Amt

Dr. Ludger Schrapper

Die Meinungsfreiheit hat im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes eine konstitutive Funktion. Meinungskampf darf unter dem Schutz der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit harten Bandagen ausgetragen werden. Gleichwohl gilt für Staatsdiener wegen ihres besonderen Dienst- und Treueverhältnisses ein Mäßigungsgebot. Mehrere Entscheidungen zu sog. Corona-Leugnern unterstreichen das. Aus Anlass eines aktuellen Falles ist zu fragen, ob und in welchem Umfang diese Zurückhaltung auch von Lehrbeauftragten als Trägern eines öffentlichen Amtes gefordert werden darf. Eine nebenamtliche Dozentin einer Polizeihochschule hatte sehr zugespitzte Polizeikritik „getweetet“. Zudem soll vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Entscheidung des OVG Münster kurz angerissen werden, wie umfassend und präzise der Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der Eignung auszufüllen ist.