Anforderungen der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit für die Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts

Dr. Torsten von Roetteken

Das in der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der RL 97/81/EG enthaltene Verbot, Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen im Vergleich zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter zu behandeln, ist durch die Urteile des EuGH vom 29.7.2024 und das dort in Bezug genommene Urteil vom 19.10.2023 konkretisiert worden und muss danach auf jede einzelne Beschäftigungsbedingung gesondert bezogen werden. Die Auswirkungen dieser für die Mitgliedstaaten der EU nach Art. 267 Abs. 1 lit b AEUV verbindlichen Auslegung des Unionsrechts sind Gegenstand der nachfolgenden Darstellung.