Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl seiner Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Diese wichtige Regelung in § 78 BBG bzw. § 45 BeamtStG folgt verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 4 GG, dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, und hat damit als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang. Die Beamtinnen und Beamten erhalten hierdurch einen grundrechtsgleichen Anspruch gegen ihren Dienstherrn auf Schutz. Doch was geschieht, wenn der Konflikt mit oder unter den Beamtinnen und Beamten zu eskalieren droht? Wie kann der Dienstherr die Persönlichkeitsrechte der Beamtinnen und Beamten schützen und damit die Gefahr einer Fürsorgepflichtverletzung minimieren? Dieser Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und den Umfang der Fürsorgepflicht sowie die Rechtsfolgen einer etwaigen Verletzung.