Der Beitrag prüft die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus Anlass einer Tätigkeit in Fraktionen und in Spitzenfunktionen von Regierungsparteien am Beispiel des Landes Rheinland- Pfalz. Hierbei werden zunächst normative Regelungsdefizite sichtbar, die gegenwärtig Gestaltungsspielräume für Willkürentscheidungen eröffnen. Der Vergleich zwischen Beurlaubungen für Tätigkeiten in Landtagsfraktionen und Parteizentralen ergibt gravierende rechtliche Unterschiede, die eine Gleichsetzung beider Arbeitsformen verbieten. Während eine Fraktionstätigkeit grundsätzlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt ist, verstößt eine exponierte Parteitätigkeit gegen das Gebot der strikten Staatsfreiheit und unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung politischer Parteien.