Datenschutz im Beamtenverhältnis − ist Art. 88 DSGVO für das Personalaktenrecht methodisch
überflüssig und für die Praxis von geringer Bedeutung?

Dr. Reinhard Rieger

Die Regelungen des Personalaktenrechts in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder müssen sich an den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (DS-GVO) messen lassen. Sie fallen regelmäßig nicht unter die Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 DS-GVO. Bislang wurden sie von den Gesetzgebern und weitestgehend auch in Rechtsprechung und Schrifttum als „spezifischere Vorschriften“ i.S. von Art. 88 Abs. 1 DS-GVO betrachtet. Nach nunmehr Ende 2024 erneut bestätigter Rechtsprechung des EuGH auf Vorlageersuchen deutscher Gerichte ist diese Einschätzung nicht mehr haltbar, da es den gesetzlichen Regelungen regelmäßig an der erforderlichen Spezialität nach Art. 88 Abs. 1 DS-GVO und der Einhaltungen der Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 2 und 3 DS-GVO fehle. Daher wird allgemein der Ruf nach dem nationalen Gesetzgeber für das Beschäftigtendatenschutzrecht laut. Dazu besteht aber im Beamtenrecht kein akuter Anlass. Die Regelungslücken lassen sich untergesetzlich im Rahmen der Gesetzesanwendung schließen.