Mit Wirkung vom 7.06.2025 und einem „Nachtrag“ vom 2.12.2025 hat Nordrhein-Westfalen eine zweite umfassendere Reform seines Laufbahnrechts seit der Föderalismusreform auf den Weg gebracht. Die Novelle vollzieht in mehreren Bereichen Regelungen nach, die beim Bund oder in anderen Ländern schon etabliert sind. Dies gilt etwa für die Öffnung von Regellaufbahnen oder Einstellungsmöglichkeiten im Beförderungsamt. Dennoch fällt auf, dass die Neuregelungen weniger mit den konkreten Anwendungserfahrungen anderer Dienstherren begründet werden. Vielmehr dominieren – wie überall in Bund und Ländern – als Motiv sog. Modernisierungsagenden mit Schlagwörtern wie Flexibilisierung, Fachkräftemangel und Wettbewerbsfähigkeit; nicht zu vergessen die Stärkung des Leistungsprinzips, die mantrahaft als Leitmotiv jeder Novelle beschworen wird. Dies gibt Veranlassung, die nordrhein-westfälischen Regelungen, auch wenn sie bundesweit kaum noch Neuigkeitsanspruch haben, näher zu betrachten.