Ein Urteil des EuGH vom 17.10.2024 (C-349/23) wirft ein Schlaglicht auf ein kaum beachtetes Problem: Während Bundesbeamte nach § 53 Abs. 1 BBG den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben können, ist dies Bundesrichtern nach § 48 Abs. 2 DRiG verwehrt. Bemerkenswert ist, dass diese Differenzierung der Rechtslage in einigen Ländern entspricht, wohingegen mehrere Länder auch ihren Richtern das Hinausschieben ermöglichen. Auf der Grundlage einer Analyse der Rechtslage auf Bundes- und Länderebene unterzieht der Beitrag die verschiedenen Regelungsmodelle einer verfassungsrechtlichen Bewertung.