Bevorzugung bestimmter Gruppen bei Einstellung und Beförderung – vereinbar mit dem Grundgesetz?

Prof. Dr. Norbert Ullrich und RDin Christiane Juny

Immer wieder flammen im politischen Raum Diskussionen auf, ob Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen bei Einstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst bevorzugt werden sollen, womöglich sogar mittels Quotierungen. Die sich hieran anschließende juristische Debatte mit Blick auf das Verhältnis von Männern und Frauen und entsprechende Quoten scheint sich beruhigt zu haben. Dafür geben aber neuere politische Vorstöße Anlass zu Überlegungen, inwieweit die Förderung anderer Gruppen rechtlich zulässig ist. Dabei geht es vor allem um Personen mit Migrationshintergrund. So beabsichtigte die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser im Jahr 2024, den Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund in der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen: “Die Vielfalt unseres Landes ist eine große Stärke. Jede und jeder Vierte in Deutschland hat eine Migrationsgeschichte. Es wird Zeit, dass sich dies auch in der öffentlichen Verwaltung stärker widerspiegelt.“ Die damalige Staatsministerin Reem Alabali-Radovan ergänzte: „Nur 12 Prozent der Beschäftigten in der Bundesverwaltung haben einen Migrationshintergrund. In der Bevölkerung sind es doppelt so viele. Mit der Diversitätsstrategie soll der öffentliche Dienst Spiegelbild der Vielfalt unserer Gesellschaft werden.“ Im Bundesland Berlin gab es noch konkretere Pläne zur Einführung einer 35%igen Migrantenquote im öffentlichen Dienst. Und auch auf kommunaler Ebene (z.B. in Hannover) wurde über entsprechende Vorschläge gesprochen. Im Folgenden soll nicht die Frage beantwortet werden, inwieweit solche Vorhaben und deren Umsetzung politisch wünschenswert sind. Thema des Beitrags sind vielmehr ausschließlich die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen.